Spenden

Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, die Arbeit der Freien Demokraten in Augsburg mit einer Spende zu unterstützen. Spenden an eine Parteien stärken die Demokratie in Deutschland.
 Spenden an Parteien sind steuerlich abzugsfähig.

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Steuerliche Hinweise
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge)

Natürliche Personen

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  2. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
  3. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt und wirken sich mit dem jeweiligen persönlichen Grenzsteuersatz steuermindernd aus. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  4.  Die vorgenannten Steuerersparnisse erhöhen sich um den Solidaritätsbeitrag und – bei Kirchenmitgliedern – um die Kirchensteuer.

Unternehmen

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Anzeigepflicht

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die FDP oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Zusätzliche Hinweise

Anonyme Spenden über 500 € und Barspenden über 1000 € dürfen nicht angenommen werden. Von Spendern ohne deutsche Staatsbürgerschaft dürfen nur Spenden bis 1.000 € angenommen werden.

Für Parteimitglieder gilt: Mitgliedsbeiträge und Spenden werden als Zuwendungen zusammengefasst, die als Gesamtsumme steuerlich geltend zu machen ist.

Stand: Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetangebot des Deutschen Bundestages.

 


 

Spendenkonto:

Bitte geben Sie bei Spenden auf unser Konto Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck“ auf dem Überweisungsträger.

FDP Augsburg
IBAN: DE09 7205 0000 0251 1527 16
BIC: AUGSDE77XXX
Stadtsparkasse Augsburg